Verwaltungsgerichtshof 88/17/0109

88/17/0109Cour administrative suprême30 juil. 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 88/17/0109

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Marbach a. d. Donau vom 17. Juni 1987, Zl. 902/K/69/B, betreffend Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr, Folge gegeben und dieser Bescheid aufgehoben wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Marktgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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