Verwaltungsgerichtshof 88/17/0101

88/17/0101Cour administrative suprême26 juin 1992

Regest

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Amtssachverständiger der Behörde beigegeben Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 88/17/0101

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.06.1992

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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