Verwaltungsgerichtshof 88/14/0010

88/14/0010Cour administrative suprême17 janv. 1989

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 88/14/0010

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.1989

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Umsatzsteuer betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im übrigen (hinsichtlich der Einkommensteuer) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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