Verwaltungsgerichtshof 88/13/0011

88/13/0011Cour administrative suprême14 mars 1990

Regest

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 88/13/0011

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm über Umsatzsteuer 1982-1984 abgesprochen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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