Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/12/0199
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.07.1992
Spruch
Soweit sich die Beschwerde auf die Feststellung betreffend das Urlaubsausmaß für das Kalenderjahr 1988 bezieht, wird sie als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eingestellt.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.