Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/11/0015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.11.1988
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit über den Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und, soweit damit über den Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.