Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/08/0292
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm festgestellt wurde, daß der Zeitraum vom 1. Dezember 1945 bis 30. April 1946 nicht als nachversichert gemäß § 531 ASVG gelte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Begehren auf Ersatz der Barauslagen wird abgewiesen.