88/08/0182•Verwaltungsgerichtshof 88/08/0182
88/08/0182Cour administrative suprême22 sept. 1988
Beweismittel Urkunden Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Steiermärkischen Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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