Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/08/0113
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.09.1988
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bestätigung des Punktes 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich der Bestätigung des Punktes 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Ausspruch über die Strafe und den Kostenersatz sowie hinsichtlich des diesbezüglichen Ausspruches über die Kosten des Berufungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.