Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/08/0109
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.09.1989
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988080109.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, Verzugszinsen vom Betrag von S 46.329,65 zu bezahlen. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren für Bundesstempel wird abgewiesen.