Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/07/0137
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 03.07.1990
Spruch
Gemäß §§ 42 Abs. 5 und 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit §§ 1 und 6 AVG 1950 wird der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. April 1988 auf Erklärung des Wasserbauvorhabens "Donaukraftwerk Freudenau" zum bevorzugten Wasserbau als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.