Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/07/0057
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.01.1992
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat an Aufwendungen dem Bund S 3.035,--, den zweit-, dritt- und viertmitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen insgesamt S 11.120,--, ferner den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien je S 240,-- sowie der viertmitbeteiligten Partei S 360,-- und der fünftmitbeteiligten Partei S 240,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.