Verwaltungsgerichtshof 88/07/0040

88/07/0040Cour administrative suprême12 avr. 1988

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 88/07/0040

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.1988

Spruch

Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen, sowie

II. die Beschlüsse gefaßt:

a. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird keine Folge gegeben.

b. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird zurückgewiesen.

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