Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/06/0197
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.07.1989
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988060197.X00
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Zweit und Drittbeschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760, zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.