Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/06/0098
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.09.1992
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 2.782,50, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Die Dritt- bis Neuntbeschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 2.782,50, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.