Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/06/0067
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.01.1991
Spruch
Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Drittbeschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Land Steiermark hat dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen von insgesamt S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.