Verwaltungsgerichtshof 88/06/0040

88/06/0040Cour administrative suprême11 avr. 1991

Regest

Inhalt des Spruches Diverses

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 88/06/0040

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.04.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Enteignung (Punkt II und III) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich der Erteilung der Baubewilligung wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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