Verwaltungsgerichtshof 88/06/0003

88/06/0003Cour administrative suprême20 sept. 1990

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 88/06/0003

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Unterlassung der Benützung des Hotels X als Apartmenthaus zum Inhalt hat, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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