Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/05/0227
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.1990
Spruch
A) den Beschluß gefaßt:
Die zu II) genannte Beschwerde wird, soweit sie von den unter
- bis 51) angeführten Beschwerdeführern erhoben worden ist, als unzulässig zurückgewiesen;
B) zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Beschwerdeführer zu II 1) bis 46), soweit er die Berufung gegen Punkt 5.) des Auftrages des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Juli 1987 abgewiesen hat, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin zu I) hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Beschwerdeführer zu II) 47) bis 51) haben der Bundeshauptstadt Wien anteilig Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern zu II)
- bis 46) Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.