88/05/0170•Verwaltungsgerichtshof 88/05/0170
88/05/0170Cour administrative suprême29 nov. 1988
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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