Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/05/0109
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.06.1990
Spruch
I) Die zu Zl. 88/05/0109 protokollierte Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II) Der zu Zl. 86/05/0033 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.