Verwaltungsgerichtshof 88/05/0004

88/05/0004Cour administrative suprême20 sept. 1988

Regest

Baubewilligung BauRallg6 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 88/05/0004

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1988
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1988050004.X00

Spruch

Auf Grund der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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