Verwaltungsgerichtshof 88/04/0085

88/04/0085Cour administrative suprême22 nov. 1988

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 88/04/0085

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.1988

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die Untersagung der Erzeugung von Popcorn und Snacks zum Gegenstand hat, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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