88/04/0072•Verwaltungsgerichtshof 88/04/0072
88/04/0072Cour administrative suprême13 déc. 1988
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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