Verwaltungsgerichtshof 88/04/0040

88/04/0040Cour administrative suprême28 janv. 1992

Regest

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Belangte Behörde als obsiegende Partei Beschwerdeführer Anwaltszwang

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 88/04/0040

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.1992

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

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