Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/04/0033
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.05.1990
Spruch
I.
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 5. November 1986, Zl. X-9580/86, gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 richtet, zurückgewiesen.
II.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.