Verwaltungsgerichtshof 88/04/0033

88/04/0033Cour administrative suprême29 mai 1990

Regest

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Andere rechtliche Beurteilung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Mängelbehebung

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 88/04/0033

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.1990

Spruch

I.

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 5. November 1986, Zl. X-9580/86, gemäß § 68 Abs. 2 AVG 1950 richtet, zurückgewiesen.

II.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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