Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/03/0191
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.02.1990
Spruch
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Oktober 1989 wird als unbegründet abgewiesen.
Die in gemeinsamer Ausfertigung ergangenen Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung und des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Juli 1988 werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund und das Land Steiermark haben dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 5.370,-- (d.i. insgesamt S 10.740,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.