88/03/0182•Verwaltungsgerichtshof 88/03/0182
88/03/0182Cour administrative suprême17 mai 1989
Unterschrift des Genehmigenden
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Festsetzung des Abschußplanes für Rotwild betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.
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