88/03/0138•Verwaltungsgerichtshof 88/03/0138
88/03/0138Cour administrative suprême15 mars 1989
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Augenschein Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.530, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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