Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/03/0135
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.05.1989
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030135.X00
Spruch
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 28. April 1988 wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, III 2.1, soweit mit diesem Punkt über Einwendungen und Anträge des Beschwerdeführers betreffend die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung abgesprochen wird, und IV 3 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.890, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.