Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/03/0134
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.02.1990
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung des Punktes 5 der Gebührenbestimmung (Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten) sowie in Ansehung der damit verbundenen Mehrwertsteuer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.