Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/03/0078
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.05.1989
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1988030078.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit der Beschwerdeführer damit wegen der Übertretung des § 97 Abs. 4 StVO bestraft wurde, einschließlich des damit verbundenen Verfahrenskostenbeitrages wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Übertretung des § 52 lit. a Z. 1 StVO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.