Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 88/03/0074
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.12.1988
Spruch
1. Der Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 17. Februar 1988 wird, soweit er über Strafart und Strafausmaß sowie die Kosten des Strafverfahrens abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. Juni 1988 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.