88/02/0224•Verwaltungsgerichtshof 88/02/0224
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund und dem Land Vorarlberg jeweils Aufwendungen in der Höhe von S 1.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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