88/02/0143•Verwaltungsgerichtshof 88/02/0143
88/02/0143Cour administrative suprême14 déc. 1988
Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Verwaltungsstrafverfahren
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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