88/02/0105•Verwaltungsgerichtshof 88/02/0105
88/02/0105Cour administrative suprême28 sept. 1988
Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht "zu einem anderen Bescheid"
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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