88/01/0145•Verwaltungsgerichtshof 88/01/0145
88/01/0145Cour administrative suprême20 juil. 1988
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Einhaltung der Formvorschriften
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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