Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 87/17/0159
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.11.1989
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1987170159.X00
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Enteignung richtet, als unbegründet abgewiesen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch über die Entschädigung richtet, zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.