Verwaltungsgerichtshof 87/13/0187

87/13/0187Cour administrative suprême8 avr. 1992

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 87/13/0187

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.1992

Spruch

Soweit der angefochtene Bescheid Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1980 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.