Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 87/10/0140
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.1988
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit sie namens des D erhoben wird, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.