87/10/0054•Verwaltungsgerichtshof 87/10/0054
87/10/0054Cour administrative suprême11 juil. 1988
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Verwaltungsstrafverfahren
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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