Verwaltungsgerichtshof 87/10/0051

87/10/0051Cour administrative suprême21 déc. 1987

Regest

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages Verfahrensbestimmungen Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1 Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof 87/10/0051

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1987

Spruch

1. Der angefochtene Bescheid wird auf Grund der Beschwerden des G H, des P B und des A W im Umfang des Spruchpunktes I wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben; im übrigen werden diese Beschwerden zurückgewiesen.

Der Bund hat diesen Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

2. Die Beschwerden der übrigen Beschwerdeführer werden, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides richten, zurückgewiesen, im übrigen als unbegründet abgewiesen.

Diese Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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