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87/08/0252•Verwaltungsgerichtshof 87/08/0252
87/08/0252Cour administrative suprême25 févr. 1988
Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des Genehmigenden
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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