Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 87/08/0101
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 10.09.1987
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1987:1987080101.X00
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.866,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei auf Ersatz von Stempelgebühren wird abgewiesen.