Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 87/08/0026
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.09.1988
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1988:1987080026.X00
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er über Strafart, Strafausmaß und Kosten des Strafverfahrens abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.