Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 87/07/0186
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.09.1988
Spruch
I. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid (hg. Zlen. 87/07/0186, 0189) wird als unbegründet abgewiesen.
Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin haben dem Land Niederösterreich zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Der zweitangefochtene Bescheid (hg. Zl. 87/07/0190) wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.260,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.