Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 87/07/0155
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.11.1987
Spruch
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.