Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 87/07/0015
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.03.1991
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Vorkehrung Punkt 8 des erstinstanzlichen Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Februar 1983 aufrechterhalten wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.