Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 87/06/0131
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.06.1992
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.782,50, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Die zweitbeschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 2.782,50, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.