Texte intégral
Verwaltungsgerichtshof 87/06/0064
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.11.1989
- ECLI: ECLI:AT:VWGH:1989:1987060064.X00
Spruch
Der zur Zl. 87/06/0064 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;
II. den Beschluß gefaßt:
Die zur Zl. 87/06/0080 erhobene Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.